Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

verpflichtet private und öffentliche Unternehmen sowie Kommunen interne Meldestellen für die Abgabe von Meldungen über Verstöße im beruflichen Umfeld einzurichten.

Zielsetzung des Gesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet – in Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie (RL (EU= 2019/1937)) – nicht nur private und öffentliche Unternehmen, sondern auch Kommunen interne Meldestellen für die Abgabe von Meldungen über Verstöße im beruflichen Umfeld einzurichten.

 

Das Gesetz wurde am 12. Mai 2023 verabschiedet und trat das Gesetz am 02. Juli 2023 in Kraft.

 

Der Zweck des Gesetzes liegt in dem Schutz von hinweisgebenden Personen, die auf Verstöße in Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit aufmerksam machen und Missstände aufdecken. Es soll somit Transparenz in deutschen Unternehmen schaffen. Zugleich sollen aber auch die Personen geschützt werden, die Gegenstand der Meldung oder Offenlegung, sowie von der Meldung selbst betroffen sind.

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für alle Unternehmen ab 50 Beschäftigten, wobei Meldungen auch durch Beschäftigte kleiner Unternehmen getätigt  werden können, die sich dann an externe Meldestellen wenden müssen, wenn keine fakultative interne Meldestelle im Unternehmen vorhanden ist.

Landesrechtliche Regelungen über Hinweisgeberschutz für Kommunen:

Status:
Entwurf vom 13.10.23 (Phase der Online-Kommentierung)

 

Details finden Sie hier.

Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:

Entwurf vom 27.09.23 (Bereits dem Ausschuss für Inneres und Sport vorgelegt)

Details finden Sie hier.

Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:
Beschlossen im Plenum 19.07.23

 

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Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:

Entwurf vom 18.08.23 (In Beratung nach 1. Lesung)

 

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Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:

In Kraft seit 02.07.23

 

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Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

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Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

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Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

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Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:
Entwurf vom 13.10.23 (Phase der Online-Kommentierung)

 

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Status:
Beschlossen im Plenum 19.07.23

 

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Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

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Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:

In Kraft seit 02.07.23

 

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Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:

Entwurf vom 27.09.23 (Bereits dem Ausschuss für Inneres und Sport vorgelegt)

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Status:

Entwurf vom 18.08.23 (In Beratung nach 1. Lesung)

 

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Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

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Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Status:
Gesetzgebungsverfahren noch nicht eröffnet

Gesetzliche Vorgaben an interne Meldestellen

Eine interne Meldestelle muss unabhängig und bei der Ausübung der Tätigkeit ohne Interessenskonflikt sein.  Es bedarf einer notwendigen Fachkunde bei der beauftragten Person (sog. Ombudsperson), sowie einer besonderen Vertrauenswürdigkeit der Person.

 

Die interne Meldestelle muss nicht von und in dem Unternehmen selbst eingerichtet werden. Eine Auslagerung der internen Meldestelle durch fachkundige Dritte, wie spezialisierten Anwaltskanzleien, ist rechtlich erlaubt gem. § 14 Abs. 1 HinSchG. 

 

Das Gesetz sieht zudem die Errichtung externer Meldestellen des Bundes und einzelner Bundesämter/ -behörden vor (z.B. Bundeskartellamt, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), an die sich hinweisgebende Personen zusätzlich wenden können, wobei das Gesetz bestimmt, dass interne Meldestellen zu bevorzugen sind.

Interne wie auch externe Meldestellen müssen auch anonyme Meldungen bearbeiten können. 

Das Gesetz sieht ansonsten verschiedene Möglichkeiten der Abgabe der Meldung vor, darunter mündlich (Telefon oder andere Sprachübermittlung), in Textform (z.B. über eine entsprechende Software) oder persönlich.

WhistlePoint

Erklärung der Rechtslage

Alles Wichtige für Ihr Unternehmen rund um das Hinweisgeberschutzgesetz erfahren Sie in diesem Video.

Fristen & Bußgelder

Die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle besteht für Unternehmen ab 250 Beschäftigten seit Inkrafttreten des Gesetzes und damit bereits ab dem 02. Juli 2023.

Bußgelder in Höhe von 20.000 € für die verspätete Errichtung und Betrieb der internen Meldestelle beginnen erst ab dem 1. Dezember 2023.

Für Unternehmen ab 50 Beschäftigten gilt die Pflicht und Bußgeldgefahr erst ab dem 17. Dezember 2023.

Anwendungsbereiche

Im Hinweisgeberschutzgesetz sind sachliche Anwendungsbereiche definiert. Unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen folgende Verstöße im beruflichen Umfeld:

Hinsichtlich der Untersuchung des konkreten Verstoßes sieht das Hinweisgeberschutzgesetz dabei eine Beweislastumkehr zugunsten der hinweisgebenden Person vor.

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